AGB´s
Allgemeine Lieferungs- / Zahlungsbedingungen
der Sommer-automatic GmbH
Stand: 25.10.2012
1. Geltung dieser Bedingungen, Anwendungsbereich, Schriftform
a) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Sommer-automatic GmbH (= im Folgenden „Lieferant“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Lieferungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Für Montagen gelten die Allgemeinen Bedingungen des Maschinenbaus für Montagen im Inland, Stand 2002 (VDMA-Montagebedingungen). Die VDMA Montagebedingungen lassen wir Ihnen auf schriftliche Aufforderung gerne kostenlos zugehen.
b)Diese Bedingungen werden auf Seiten des Bestellers durch Auftragserteilung, spätestens jedoch mit der Entgegennahme unserer Liefergegenstände angenommen.
c) Gegenbestätigungen oder Bezugnahmen des Bestellers unter Hinweis auf seine Einkaufs-/Geschäfts- bzw. Bezugsbedingungen wird hiermit widersprochen. Solche von den Bedingungen des Lieferanten abweichende Bedingungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden.
d) Mündliche Vereinbarungen, auch solche über Nebenabreden oder Abweichungen von diesen Bedingungen werden für den Lieferanten nur mit seiner schriftlichen Bestätigung verbindlich. Die Aufhebung dieser Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen.
2. Angebot und Vertragsschluss
a) Die Angebote des Lieferanten sind stets freibleibend und unverbindlich. Angebote und Bestellungen des Bestellers sind für den Lieferanten nur verbindlich, soweit er sie schriftlich oder fernmündlich bestätigt oder ihnen durch Übersendung des Liefergegenstandes nachkommt.
b) Zusicherungen und zugesicherte Eigenschaften liegen nur dann vor, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Insbesondere stellen Hinweise in Katalogen, Plänen, Zeichnungen, DIN-Normen sowie Gewichts- und Maßangaben keine zugesicherten Eigenschaften dar. Im übrigen sind Zeichnungen und Abbildungen, Maße, Gewichts- sowie sonstige Leistungs- und Beschaffenheitsangaben – auch solche in Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten, Angeboten, Auftragsbestätigungen – des Lieferanten nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3. Konstruktionsänderungen
a) Konstruktions- oder Formänderungen, welche auf die Verbesserung der Technik, bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
b) Der Lieferant ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
4. Geheimhaltung, Unterlagen, Schutzrechte Dritter, Urheberrrechte
a) Der Lieferant behält sich an Katalogen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und anderen von ihm gefertigten Unterlagen, sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
b) Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der dem Lieferanten vom Besteller zu liefernden Unterlagen, insbesondere Muster, Zeichnungen, etc. liegt ausschließlich beim Besteller. Sofern dem Lieferanten vom Besteller Angaben über Maß-, Gewichts-, Leistungsangaben o. ä. gemacht werden bedürfen diese der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
c) Es obliegt ausschließlich dem Besteller zu prüfen, ob die von ihm dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Unterlagen Rechte Dritter, namentlich gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte verletzen. Sofern der Lieferant von Dritten wegen der Verwertung, Verwendung oder Vervielfältigung der dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen und Vorlagen wegen der Verletzung von Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen wird, ist der Besteller verpflichtet den Lieferanten bei der Verteidigung gegen eine solche Inanspruchnahme zu unterstützen. Ferner hat er dem Lieferanten sämtliche hierdurch entstehende Schäden zu ersetzen. Zu letzterem zählen auch die Anwalts- und Prozesskosten.
5. Preise /Berechnung
a) Mangels besonderer Vereinbarung gelten die Preise ab Werk in Rheinau einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Hinzu kommt die jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültige Mehrwertsteuer. Die zusätzlichen Kosten für Verpackung und Transport sowie für Porto und ggf. für Versicherung, Zoll, etc. werden vom Lieferanten zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.
b) Die in den Katalogen und sonstigen Verkaufsunterlagen des Lieferanten angegebenen Preise betreffen den Zeitpunkt der jeweiligen Herausgabe der jeweiligen Verkaufsunterlagen. Soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden sind sie unverbindlich. Preisänderungen nach Herausgabe der Kataloge und vor Vertragsschluss bleiben daher vorbehalten.
c) Bestellungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen (Tagespreisen) berechnet.
d) Die in dem Angebot des Lieferanten bzw. dessen Auftragsbestätigung genannten Preise, beruhen auf der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bzw. Auftragsbestätigung bestehenden Kalkulation des Lieferanten. Unbeschadet
Ziff. 5 b) und c) sind Preisänderungen zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und einem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Tritt zwischen Vertragsabschluss und Lieferung eine wesentliche Änderung der Kalkulation und damit eine Erhöhung oder Verminderung der Preise der Produkte von mindestens 10 % wegen einer Änderung der Roh- und Werkstoffpreise, Materialkosten, der Löhne der Mitarbeiter, der Energiekosten, der Umsatzsteuer sowie Zölle des Lieferanten eintritt. In diesem Fall kann jeder Vertragspartner die Neufestsetzung des Preises im Verhandlungswege verlangen soweit die vorstehend genannten Änderungen der genannten Kostenfaktoren mit dem konkreten Vertrag in Verbindung stehen und soweit die genannten Kostenfaktoren tatsächlich auf den Preis einwirken.
6. Versand
a) Der Versand erfolgt grundsätzlich unversichert und auf Rechnung des Bestellers. Sofern der Besteller keine besondere Versandart wünscht, wählen wir jeweils die uns am kostengünstigsten erscheinende Versendungsart aus.
b) Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
7. Zahlung, Aufrechnungsverbot
a) Soweit nichts anderes vereinbart wird, sind die Rechnungen des Lieferanten mit Zugang beim Besteller fällig und sofort nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Die Bezahlung ist frei Zahlstelle des Lieferanten zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung ist der Besteller berechtigt Skonto in Höhe von 2% des Nettorechnungsbetrages in Abzug zu bringen.
b) Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Verzug des Bestellers richten sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
c) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferant über den Rechnungsbetrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Wechsel werden vom Lieferanten nicht akzeptiert. Schecks werden durch den Lieferanten immer nur erfüllungshalber angenommen.
d) Der Lieferant behält sich vor, Neukunden nur gegen Vorauskasse zu beliefern.
e) Sofern der Besteller in Zahlungsverzug – auch hinsichtlich früherer Lieferungen – gerät, oder dem Lieferanten Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen und durch welche die Ansprüche des Lieferanten auf Gegenleistung gefährdet scheinen, insbesondere wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, ist der Lieferant berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Lieferant ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
f) Der Lieferant ist berechtigt, bei noch offenen Rechnungen aus früheren Geschäftsverbindungen gegen den Besteller trotz anderslautender Zahlungsbestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf die jeweils älteste fällige Schuld anzurechnen. Der Lieferant wird in diesem Fall den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung in Kenntnis setzen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Lieferant berechtigt, trotz anderweitiger Bestimmungen durch den Besteller dessen Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die noch offene Hauptforderung anzurechnen.
g) Werden Gegenansprüche des Bestellers durch den Lieferanten nicht bestritten, bzw. sind diese Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif, so kann der Besteller mit diesen Gegenansprüchen gegenüber den Ansprüchen des Lieferanten aufrechnen, bzw. seine Leistungen verweigern oder sie zurückhalten. Soweit die Gegenansprüche durch den Lieferanten bestritten werden, bzw. deren gerichtliche Feststellung oder Entscheidungsreife nicht vorliegt, kann der Besteller wegen seiner Gegenansprüche seine Leistungen gegenüber dem Lieferanten nicht verweigern oder sie zurückhalten sowie mit ihnen aufrechnen.
8. Lieferzeit
a) Mangels anderweitiger Vereinbarung ergibt sich die Lieferfrist aus dem in der Auftragsbestätigung des Lieferanten genannten Termin.
b) Lieferzeiten gelten als nur annähernd vereinbart.
c) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der durch den Besteller ggf. zu beschaffenden Angaben, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, etc. und auch nicht vor Eingang einer ggf. vereinbarten Anzahlung/Vorauskasse. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ende der Liefergegenstand das Werk oder Lager des Lieferanten verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes an den Besteller gemeldet ist. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich.
d) Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden.
e) Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges des Lieferanten – angemessen, beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferanten liegen – gleichviel ob im Werk des Lieferanten oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten – soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung, Versendung/Ablieferung der Liefergegenstände von erheblichem Einfluss sind. Als Beispiele solcher Hindernisse seien hier genannt: Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, etc. Das gleiche gilt auch im Fall von Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Besteller vom Lieferanten baldmöglichst mitgeteilt.
f) Verzögert sich die Versendung des Liefergegenstandes aus einem Grunde, der vom Besteller zu vertreten ist, ist der Lieferant berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zu setzen, und nach deren fruchtlosem Verstreichen nach eigener Wahl, entweder über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen, oder den Besteller innerhalb angemessener verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Fall ist der Lieferant berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises, für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn zu fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
g) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
9. Lieferungsumfang, Teilleistung
a) Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten bestimmt. Sofern der Lieferant ein Angebot mit zeitlicher Bindung abgegeben hat, welches durch den Besteller fristgemäß angenommen wurde, ist das Angebot maßgebend, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.
b) Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
10. Gefahrübergang
Sofern die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt wird, so geht mit ihrer Übergabe an die den Transport ausführende Person, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes/Lagers des Lieferanten, die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes auf den Besteller unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Versand durch die betriebseigenen Fahrzeuge oder das Personal des Lieferanten erfolgt. Dies gilt überdies auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Ist der Liefergegenstand versandbereit und die Versandbereitschaft dem Besteller angezeigt und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten habt, etwa aufgrund Verschulden des Bestellers, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Seine Rechte nach Ziff. 11 bleiben hiervon unberührt.
11. Haftung des Lieferanten, Gewährleistung
1. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Liefergegenstände sofort nach Liefereingang auf Mängel zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung sind auch entsprechende Stichproben vorzunehmen.
2. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder wegen erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden mangelhaften Teile auf unser Verlangen an uns zurück zu senden. Versteckte Mängel, die auch nicht durch Stichproben erkennbar sind, sind uns unmittelbar nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängeln gilt die Lieferung unter Ausschluß von Ansprüchen wegen unvollständiger, unrichtiger und mangelhafter Lieferung als genehmigt.
3. Die Untersuchungs- und Rügepflicht erstreckt sich auch auf Betriebsanweisungen und die Lieferung einer zu großen oder zu geringen Menge.
4. Sind die Liefergegenstände mangelhaft oder fehlen ihnen zugesicherte Eigenschaften oder werden sie innerhalb der Verjährungsfrist bei Mängelansprüchen von 12 Monaten (ausgenommen sind Verschleißteile) vom Liefertage an gerechnet schadhaft, so haben wir – nach unserer Wahl – unter Ausschluß weiterer Rechte des Käufers bei Mängeln Ersatz zu liefern oder nachzubessern.
5. Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geliefert oder den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Beseitigung des Mangels fehl, so hat der Besteller nach seiner Wahl einen Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung.
6. Aufwendungen für die Lieferung einer mängelfreien Sache haben wir in vollem Umfang zu tragen. Die Aufwendungen einer mängelfreien Sache insoweit, als die Lieferung der mängelfreien Sache am im Liefervertrag vereinbarten Geschäftssitz des Bestellers erfolgt. Kosten, die dadurch entstehen, daß die Liefergegenstände an einen anderen Ort gebracht wurden, trägt der Käufer.
7. Keine Ansprüche bei Mängeln des Bestellers bestehen: – bei Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung der Überbeanspruchung durch den Besteller oder seiner Abnehmer entstanden sind; – wenn gesetzliche oder von uns erlassene Einbau- und Behandlungsvorschriften von dem Besteller oder seiner Abnehmer nicht befolgt werden, es sei denn, daß der Mangel nicht auf diese Nichtbeachtung zurückzuführen ist;– wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Bestellers, insbesondere nach von ihm überlassenen Zeichnungen erstellt wurde und der Mangel des Liefergegenstandes auf diese Vorgaben/Zeichnungen zurückzuführen ist. – bei Lösung einer vom Besteller vorgegebenen Konstruktionsaufgabe, die zum Zeitpunkt ihrer Verwirklichung dem damaligen Stand der Technik entsprach.
8. Hat der Besteller uns wegen Rechte bei Mängeln in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, daß entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, der uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Käufer uns alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
12. Sonstige Haftung
Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Ziffern getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Rechte z.B. auf Lieferung einer mängelfreien Sache, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden jeder Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, und gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen und bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Der Haftungsausschluß findet weiter keine Anwendung bei Fehlern von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht im Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern sowie wenn der Schaden auf einem Umstand beruht, für den wir eine Garantie übernommen haben. Gleiches gilt, wenn sich ein Beschaffungsrisiko realisiert, das wir ausdrücklich übernommen haben. Schließlich gilt der Haftungsausschluß nicht in den Fällen, in denen nach dem jeweils geltenden Landesrecht eine Schadenersatzpflicht besteht, die vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann, insbesondere für Produkthaftung. Der Haftungsausschluß gilt weiter nicht bei Schäden für Leben, Körper und Gesundheit. Außer bei Schäden für Leben, Körper und Gesundheit und für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen beschränkt sich der Umfang des zu ersetzenden Schadens aber auf typische, vorhersehbare Schäden.
13. Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferanten und dem Besteller bleibt der gelieferte Liefergegenstand (nachfolgend „Vorbehaltsware“) Eigentum des Lieferanten.
b) Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.
c) Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Lieferanten.
d) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder Sicherungszessionen sind jedoch nur mit Zustimmung des Lieferanten zulässig.
e) Der Besteller ist verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Der Lieferant ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
f) Der Besteller tritt an den Lieferanten bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen dem Lieferanten und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich MwSt.) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände/ Vorbehaltswarte ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Der Lieferant nimmt diese Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferant, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt bzw. nicht in Zahlungsverzug ist, bzw. nicht in Vermögensverfall gerät. Sollte das Vorstehende jedoch der Fall sein, kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner an den Lieferanten bekannt gibt. Er hat auf Verlangen des Lieferanten diesem die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, sowie die dazu zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Er ist insbesondere verpflichtet, in diesem Fall die Namen und Adressen der Schuldner sowie die Höhe der Forderung nebst Datum der Rechnungstellung an den Lieferanten mitzuteilen. Der Lieferant ist ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
g) Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für den Lieferanten vor, ohne dass für diesen hieraus Verpflichtungen ent-stehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren steht dem Lieferanten der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Ver-mischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so wird bereits jetzt vereinbart, dass der Besteller dem Lieferanten im Verhältnis des Fakturen- Wertes der verarbeiteten bzw. ver-bundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt.
h) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
i) Der Besteller hat den Lieferanten über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, insbes. Pfändung, oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder die im voraus abgetretenen Forderungen unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention / Widerspruchsklage notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und / oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
j) Für den Fall, dass der Besteller in Zahlungsverzug gerät, sowie bei Anzeichen, welche beim Lieferanten den begründeten Verdacht des Vermögensverfalls des Bestellers entstehen lassen, namentlich bei Scheckprotesten oder bei Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahrens durch den Besteller, erlischt dessen Ermächtigung zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen.
k) In den unter j) genannten Fällen ist der Lieferant darüber hinaus berechtigt, die Vorbehaltsware nach Mahnung zurückzunehmen. Der Besteller ist in diesen Fällen verpflichtet, die Vorbehaltsware herauszugeben. l) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des
Liefergegenstandes / Vorbehaltsware durch den Lieferanten gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Nach der Rücknahme der Ware ist der Lieferant zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist hierbei auf die Verbindlichkeiten des Bestellers unter Abzug angemessener Verwertungskosten
anzurechnen.
m) Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um 20 % oder mehr übersteigt.
14. Zusätzliche Vertragsbedingungen für Montage
Für Montagearbeiten – auch soweit sie zusammen mit Lieferungen erbracht werden, vgl. 1a – gelten ergänzend zu den VDMA- Montagebedingungen (l.2) und den zusätzlichen Vertragsbedingungen für alle Leistungen (II.) – im Zweifel vorrangig – nachfolgende besondere Vertragsbedingungen.
1. Montagepreis
a) Die Montagearbeiten werden grundsätzlich nach Zeit- und sonstigem Aufwand zu unseren bei Auftragserteilung geltenden Verrechnungssätzen für Montageleistungen abgerechnet, die wir Ihnen, sofern diese nicht beigefügt sind, auf schriftliche Anforderung gerne kostenlos übersenden.
b) Die für die Montage erforderlichen Materialien werden entsprechend der tatsächlich benötigten Menge zu den jeweils bei Durchführung der Montagearbeiten bei uns gültigen Preisen abgerechnet.
2. Abrechnung und Zahlung
a) Die Abrechnung der Montageleistungen erfolgt grundsätzlich nach Abnahme. Wir sind jedoch berechtigt, entsprechend dem Montagefortschritt wöchentlich oder monatlich angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Wird die Montage auf Veranlassung des Bestellers für einen nicht unerheblichen Zeitraum unterbrochen, können wir die bis dahin erbrachten
Montageleistungen abrechnen.
b) Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
c) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
3. Leistungsnachweise
a) Der Besteller hat die erbrachten Leistungen auf Verlangen unserer Monteure mindestens einmal wöchentlich, spätestens jedoch nach Abschluss der Montagearbeiten auf den Tätigkeitsberichten zu bescheinigen.
b) Vom Besteller unterschriebene Leistungsnachweise sind grundsätzlich unanfechtbare Abrechnungsgrundlagen.
15. Hinweis gem. § 33 BDSG:
Wir sind berechtigt, Kundendaten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und unternehmensintern zu verarbeiten.
16. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Sommer-automatic GmbH in 77866 Rheinau. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, durch den Sitz des Lieferanten bestimmt. Der Lieferant ist jedoch auch berechtigt den Besteller an seinem Sitz zu verklagen. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie die sich aus dem Vertrag ergebenden gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) sowie unter Ausschluss des Einheitlichen Gesetzes über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG).
17. Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Geschäftsführer: Günther Zimmer, Martin Zimmer HRA 370768 Amtsgericht Freiburg im Breisgau Sitz der Gesellschaft: 77866 Rheinau
Pers. haftende Gesellschafterin: Sommer-automatic Verwaltungs GmbH HRB 371950 Amtsgericht Freiburg im Breisgau Geschäftsführer: Günther Zimmer, Martin Zimmer




